1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder Auftrag, welcher Vatterott Software Solutions erteilt wurde, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. An Entwürfen, elektronischen Dokumenten und EDV-Programmen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Schriftform.
1.2 Alle Entwürfe, elektronischen Dokumente und EDV-Programme unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe, elektronischen Dokumente und EDV-Programme dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Vatterott Software Solutions weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig.
1.4. Vatterott Software Solutions überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck vereinbarten Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
1.5. Vatterott Software Solutions hat das Recht, auf den elektronischen Dokumenten als Urheber genannt zu werden.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers, die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und Räumlichkeiten, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
1.7. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weiter gehende Nutzung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von Vatterott Software Solutions gestattet.
1.8. Vatterott Software Solutions ist nicht verpflichtet, Arbeitsdaten und Quelltexte von EDV-Programmen oder elektronischen Dokumenten an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Daten, so ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren. Hat Vatterott Software Solutions dem Auftraggeber solche Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Vatterott Software Solutions geändert werden.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und die elektronischen Dokumente bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Angebote gelten für drei Wochen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.2. Nimmt der Kunde nach Lieferung der Entwürfe keine Nutzungsrechte in Anspruch, so entfällt die Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte. Die Vergütung für die Entwürfe ist in jedem Fall zu zahlen.
2.3. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist Vatterott Software Solutions berechtigt, auch die Vergütung für die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus gehende Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen, die Programmierung und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, welche Vatterott Software Solutions für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.5. Nachträgliche Änderungen an einem Dokument, einer Internetseite, einem Programm oder einer sonstigen Leistung, die vom Auftraggeber bereits zur Umsetzung freigegeben wurde, sind kostenpflichtig, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes oder EDV-Programms fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann Vatterott Software Solutions Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4. Sonderleistungen und Belegmuster
4.1. Vatterott Software Solutions ist berechtigt, Kopien von elektronischen Dokumenten (insbesondere von Internet-Dokumenten wie beispielsweise HTML-Seiten, Grafiken, Animationen etc.) zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden.
5. Haftung
5.1 Sofern Vatterott Software Solutions notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der AW. Vatterott Software Solutions haftet für ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit und für ihre Verrichtungsgehilfen nur nach §831 BGB.
5.2. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Texten und elektronischen Dokumenten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Bei elektronischen Dokumenten und EDV-Programmen gilt ein von Vatterott Software Solutions bestimmtes technisches System als Referenzsystem für die Verbindlichkeit der Darstellung sowie der Funktionalität.
5.3. Für die vom Auftraggeber frei gegebenen Entwürfe, Texte, elektronischen Dokumente und EDV-Programme entfällt jede Haftung von Vatterott Software Solutions.
5.4. Beanstandungen - gleich welcher Art - sind innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Werks, EDV-Programms oder Mitteilung einer Dienstleistung schriftlich bei Vatterott Software Solutions geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei.
6. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
6.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen und technischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Vatterott Software Solutions behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Statt Wandlung/Minderung behält sich Vatterott Software Solutions vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu erbringen.
6.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Vatterott Software Solutions eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
6.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller von Vatterott Software Solutions übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Vatterott Software Solutions von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Rechtswirksamkeit der auf dieser Grundlage beschlossenen Verträge nicht. Es tritt stattdessen eine wirksame dem Sinn entsprechende Bedingung in Kraft.
7.2. Nebenabreden, Änderungen und von diesen AGB abweichende Vereinbarungen wie die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Bestimmung.
Stand dieser AGB: Januar 2007